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Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen einer wirtschaftlichen Einheit bleiben bei der Bewertung grundsätzlich außer Betracht;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/168 Heft 10 v. 15.5.2001

auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden; diese Voraussetzung ist ber nur gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaft­licher Zusammenhang besteht

§ 2 Abs 1 BewG

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