der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde; es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen
§ 17 Abs 1 ZustG