kann eine dem Gf vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen
BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1
Sachverhalt: Mit dem angef B wurde der Bf im Instanzenzug gem § 9 Abs 1 BAO zur Haftung für die aushaftenden AbgSchuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von 1,163.786 S (USt September bis November 1993 von ca 1,1 Mio S, VermSt Oktober bis Dezember 1993, Säumniszuschläge) herangezogen. Der Bf sei von der Gründung der GmbH bis zur Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen (am 2. 8. 1994) ihr Gf gewesen. Da der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens am 12. 4. 1995 wieder aufgehoben worden sei, stehe die Uneinbringlichkeit der Abg fest. Im erstinstanzlichen HaftungsB sei dem Bf vorgeworfen worden, er habe eine Pflichtverletzung durch die Nichtentrichtung der Abg begangen. Er habe sodann in der Berufung vorgebracht, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden darzutun, warum er nicht für die AbgEntrichtung habe sorgen können. Er habe sodann mit Eingabe vom 30. 4. 1996 vorgebracht, die GmbH habe bis zur Konkurseröffnung eine Fülle von Aufträgen durchgeführt, überraschenderweise hätten aber die jeweiligen Auftraggeber keine Zahlungen geleistet, sondern Schadenersatzforderungen gestellt. Es hafteten daher noch Forderungen der GmbH von ca 5,7 Mio S aus. Auf Vorhalt habe der Bf sodann mit Schreiben vom 19. 8. 1998 mitgeteilt, es hafteten keinerlei unbestrittene Forderungen der GmbH aus, sämtliche Forderungen seien mit Globalzession an die Bank zediert gewesen. Eventuell eingegangene Forderungsteile hätten der Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der GmbH bei der Bank gedient. Er sei selbst bereits auf das Existenzminimum gepfändet. Nach Ansicht der bel Beh spreche dieses Vorbringen des Bf nicht gegen dessen Haftung. Er habe nämlich für die GmbH eine Globalzession vereinbart und hiebei keine Vorsorge dafür getroffen, dass aus den eingehenden Mittel alle Gläubiger der GmbH aliquot befriedigt werden können. Durch die Globalzession sei die Hausbank bevorzugt worden, was gleichzeitig eine Benachteiligung anderer Gläubiger, insb auch des AbgGläubigers, zur Folge gehabt habe. In dieser Bevorzugung eines Gläubigers liege bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung. Im Rahmen der Ermessensübung werde berücksichtigt, dass die Nichtentrichtung der Abg dem Bf anzulasten sei. Wenn auch von dritter Seite Exekutionen auf sein Vermögen geführt würden, sei in Anbetracht seines Alters doch zu erwarten, dass der Haftungsbetrag einbringlich gemacht werden könne. Im Übrigen solle die ansonsten angespannte finanzielle Situation dem Bf nicht dadurch zum Vorteil gereichen, dass sie zu einer Entlassung aus der Haft führe.