Bis zum Gewinnverteilungsbeschluss ist das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aufschiebend bedingt durch das Entstehen von Gewinn, durch Bilanzfeststellung und durch den Gesellschafterbeschluss auf Ausschüttung des Gewinnes;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/188 Heft 9 v. 1.5.2000
das Recht des Vermächtnisnehmers entsteht mit dem Tod des Erblassers