ein bloßer Hinweis auf die unklare Situation genügt allerdings nicht
§ 216 WAO (BAO: § 281)
Sachverhalt: Mit Eingabe vom 4. 3. 1998 beantragte die Bf die GetrSt 1995 bis 1998 wegen „EU-Widrigkeit“ mit Null festzusetzen und die entrichtete Steuer zurückzuzahlen.