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Ein überwiegendes Interesse einer Partei steht einem AussetzungsB dann entgegen, wenn die Partei darlegt, dass sie im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH "Anlassfall" werden möchte;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/174 Heft 8 v. 15.4.2000

ein bloßer Hinweis auf die unklare Situation genügt allerdings nicht

§ 216 WAO (BAO: § 281)

Sachverhalt: Mit Eingabe vom 4. 3. 1998 beantragte die Bf die GetrSt 1995 bis 1998 wegen „EU-Widrigkeit“ mit Null festzusetzen und die entrichtete Steuer zurückzuzahlen.

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