§ 216 Abs 1 WAO (= BAO: § 281 Abs 1)
§ 243 Abs 2 WAO (= BAO: § 311 Abs 2)
Sachverhalt: Mit Eingabe an die Stadtkasse für den 5., 6. und 7. Bezirk vom 27. 2. 1998 begehrte die Bf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener GetrSt-Beträge ab 1995, weil die Wr GetrSt aufgrund ihrer USt-Ähnlichkeit nicht im Einklang mit der „6. EG-Richtlinie“ stehe. Die GetrSt sei für die Jahre 1995, 1996 und 1997 zu Unrecht erhoben worden.