Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt an; die Einbringung eines Vorlageantrages vor Bekanntgabe der BVE entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/170 Heft 8 v. 15.4.2000