für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sind genaue Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilinhaber notwendig; zu den Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 zählen auch Geschenke an Kunden und deren Mitglieder
§ 115 BAO, § 167 Abs 2 BAO, § 260 Abs 2 BAO