Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen aufgrund des Tatbestandsmerkmales „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 - abgesehen von der Weisungsgebundenheit - im Übrigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sein
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988