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EStG 1988 § 22 Z 2 Teilstrich 2; FLAG idF BGBl 1993/818 § 41 Abs 2 und 3; HKG idF BGBl 1994/958 § 57 Abs 4 und 5; HKG idF BGBl 1994/661, § 57 Abs 7 und 8:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/154 Heft 8 v. 15.4.2000

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen aufgrund des Tatbestandsmerkmales „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 - abgesehen von der Weisungsgebundenheit - im Übrigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sein

§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988

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