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Durch die Übersendung einer Rechnung und die Bezahlung des Rechnungsbetrages muss nicht automatisch ein Kaufvertrag zustande gekommen sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/61 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 8 IprämG

Durch die Übersendung einer Rechnung und die Bezahlung des Rechnungsbetrages kann nicht automatisch auf eine konkludente Willenseinigung hinsichtl eines Kaufvertrages geschlossen werden. Eine Offerte (Übersendung einer Rechnung) ist nur dann zur Annahme (Bezahlung des Rechnungsbetrages) geeignet, wenn sie inhaltlich ausreichend bestimmt ist.

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