§ 20 EStG 1988
1. Für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und -fortbildung ist die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der Fähigkeit und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung.