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Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nur dann vor, wenn es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt; der VwGH ist dabei nur dazu aufgerufen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/537 Heft 24 v. 15.12.2000

die Sachverhaltsfeststellung der bel Beh zu kontrollieren und zwar dahingehend, ob von der bel Beh der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind

§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG

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