Keine unzulässige Anklageausdehnung bei Taten mit gleichem Strafrahmen, nur weil Strafrahmen insgesamt ausgeweitet wird. Nennung der Wertbeträge in der Begründung gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht erforderlich, wenn sie bereits im Spruch genannt sind. Keine Einbehaltung der KESt als zusätzlich strafbare Vorteilsgewährung. Die Frage der bedingten Strafnachsicht fällt nicht unter das Doppelverwertungsverbot