EG Art 43
1. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Gründung und Leitung von Unternehmen in einem Mitgliedstaat durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates. Sie umfasst auch das Halten von einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Beteiligung dem Eigentümer