auch wenn sie vorübergehend bei der Besteuerung eines früheren Zeitraum bereits bekannt waren; wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird, kommt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der GetrSt um dieses Bedienungsgeld nicht in Betracht
§ 67 (entspricht § 93 BAO) WAO, § 235 Abs 3 (entspricht § 303 Abs 4 BAO) WAO