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Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/456 Heft 21 v. 1.11.2000

gerade bei dem Tatbestand gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Im FinStrVerfahren besteht keine Bindung an die Ergebnisse des AbgVerfahrens

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 115 FinStrG

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