Keine Unbilligkeit, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den -geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/455 Heft 21 v. 1.11.2000