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KVG § 2 Z 4): Entscheidend für die Gesellschaftsteuerpflicht ist die Gesellschaftereigenschaft zu jenem Zeitpunkt, in dem sich der Gesellschafter zur Leistung verpflichtete.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/438 Heft 20 v. 15.10.2000

Ohne Bedeutung ist ­dagegen, dass die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht wird, in dem der Gesellschafter nicht mehr Gesellschafterstellung hatte, sondern lediglich mittelbar über einen Treuhänder beteiligt war

KVG idF vor BGBl 1994/629: § 2 Z 3 lit b

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