§ 9 GebG, § 14 TP 6 GebG,
§ 203 BAO, § 238 Abs 1 BAO
1. Für die Erhebung der Eingabegebühr ist es unerheblich, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öff Interessen berührt werden oder neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öff Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 14 TP 6 Abs 1 GebG.