§ 54 Abs 1 und Abs 3 FinStrG
§ 82 Abs 2 FinStrG, § 161 Abs 1, FinStrG, § 197 FinStrG
1. Für die Entscheidung der FinStrBeh zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen B maßgebend.