§ 7 Abs 3 ZollG 1988
Tritt beim Transport eine Veränderung der Beschaffenheit der Ware ein, ohne dass dies vom Absender oder vom Empfänger gewünscht oder beabsichtigt wäre, so ist dies bei der Tarifierung zu beachten und vom Zustand der Ware im Zeitpunkt des Grenzübertrittes auszugehen.