- EStG 1988 § 2 Abs 2 und Abs 3; LiebhabereiV § 2 Abs 2, § 4 Abs 4; UStG 1972 §2 Abs 5 Z 2: Die Übertragung der Einkunftsquelle hat für sich allein keinen Einfluß auf die Einkunftsfeststellung der vorangegangenen Zeiträume
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 3 und § 5, § 6 Z 4 und Z 9 lit a: Keine Entnahme von Grund und Boden gem § 6 Z 4 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Teilbetriebes iSd § 6 Z 9 lit a EStG, auch wenn Gewinnermittlungsart von § 5 auf § 4 Abs 3 EStG gewechselt wird
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 3 und § 5, § 6 Z 4 und Z 9 lit a: Keine Entnahme von Grund und Boden gem § 6 Z 4 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Teilbetriebes iSd § 6 Z 9 lit a EStG,
- EStG 1988 § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a: Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, führt grundsätzlich zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 1: Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur bei tatsächlich ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher betrieblicher oder beruflicher Nutzung abzugsfähig;
- EStG 1988 § 6 Z 9 lit b, § 16 Abs 1 Z 8 lit b: Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten eines mietrechtlich geschützten Objektes
- EStG 1988 § 12 Abs 7 und Abs 8; EStG 1988 § 21; VO vom 14. 12. 1989 über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (BGBl 1990/100)
- EStG 1972 § 11; EStG 1988 § 112 Z 3: Irrelevanz des Zeitpunktes der Zuführung eines Betrages an Gewinnrücklage für Begünstigungsschädlichkeit von dessen Entnahme und für Auslösung der Nachversteuerung
- EStG 1988 § 16, § 18 Abs 1 Z 3 lit b: Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten; der Begriff des Eigenheims als Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug
- EStG 1988 §§ 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2 lit a: Doktoratsstudium eines Universitätsassistenten dient der Berufsausbildung, nicht der Berufsfortbildung. Aufwendungen hiefür sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
- EStG 1988 §§ 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2 lit a: Doktoratsstudium eines Universitätsassistenten dient der Berufsausbildung, nicht der Berufsfortbildung. Aufwendungen hiefür sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a: Nichtabzugsfähigkeit der Kosten eines Familienwohnsitzes am Dienstort
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes ab
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes ab
- EStG 1988 § 37: Auf die von der Unterstützungseinrichtung der österreichischen Notariatskammern gewährte "Beisteuer" kann der ermäßigte Steuersatz gem §37 EStG 1988 nicht angewendet werden,
- FLAG § 6 Abs 2, § 8 Abs 4 und 6: Anspruch eines behinderten volljährigen Vollwaisen auf Familienbeihilfe
- KStG 1966 § 8 Abs 1: Vorliegen der Absicht der Vorteilsgewährung im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung
- EStG 1988 § 8 Abs 2; UStG 1972 § 12 Abs 2 Z 2 lit a: Verdeckte Gewinnausschüttung mangels Fremdüblichkeit der Vermietung und des anschließenden Verkaufes einer Maschine an GmbH durch Gesellschafter;
- GewStG § 31, BAO § 297 Abs 2: Zurechnung von Arbeitslöhnen von überwiegend auswärts tätigen Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte für die Zerlegung des GewSt-Meßbetrages
- ErbStG § 15 Abs 1 Z 1 lit a: Abgrenzung Wertanlage und Hausrat
- WKG 1998 § 122; 6. MWSt-Richtlinie Art 17 Abs 2, Art 33: Art 17 Abs 2 und Art33 der 6. MWSt-Richtlinie stehen der Erhebung der Kammerumlage I nicht entgegen
- WKG 1998 § 122; 6. MWSt-Richtlinie Art 17 Abs 2, Art 33: Art 17 Abs 2 und Art33 der 6. MWSt-Richtlinie stehen der Erhebung der Kammerumlage I nicht entgegen
- GGG § 1, § 2 Z 1 lit c, § 18 Abs 1 und Abs 2 Z 1: Das GGG knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten
- BAO § 9 Abs 1: Nur Ausfallshaftung; objektive Uneinbringlichkeit der Abg ist Haftungsvoraussetzung; aus Konkurseröffnung ergibt sich nicht zwingend gänzliche Uneinbringlichkeit
- BAO § 9 Abs 1: Nur Ausfallshaftung; objektive Uneinbringlichkeit der Abg ist Haftungsvoraussetzung; aus Konkurseröffnung ergibt sich nicht zwingend gänzliche Uneinbringlichkeit
- BAO § 9 Abs 1: Der Vertreter ist verpflichtet, das mit der Erfüllung abgrechtlicher Pflichten betraute Personal zu überwachen
- BAO § 9 Abs 1: Der Vertreter ist verpflichtet, das mit der Erfüllung abgrechtlicher Pflichten betraute Personal zu überwachen
- BAO § 213 Abs 1, § 215 Abs 4, § 239 Abs 1: Für die Rückzahlung von Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgeblich
- BAO § 216, 239 Abs 1: Voraussetzungen für Vorliegen rückzahlbarer Guthaben; Abgrenzung Rückzahlungsverfahren - Abrechnungsverfahren
- BAO § 216, 239 Abs 1: Voraussetzungen für Vorliegen rückzahlbarer Guthaben; Abgrenzung Rückzahlungsverfahren − Abrechnungsverfahren
- BAO § 236: Keine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO, wenn sich aus der Änderung der Gesetzeslage allgemein Unterschiede in der Besteuerung ergeben; keine persönliche Unbilligkeit,
- BAO § 257; GrEStG 1987 § 5 Abs 1 Z 1, § 9 Z 4: Keine Beschwerdelegitimation an VwGH von am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, die nicht Adressat des letztinstanzlichen B sind;
- BAO § 257; GrEStG 1987 § 5 Abs 1 Z 1, § 9 Z 4: Keine Beschwerdelegitimation an VwGH von am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, die nicht Adressat des letztinstanzlichen B sind;
- FinStrG § 33 Abs 2 lit a; § 170 Abs 1: § 170 Abs 1 FinStrG dient dazu, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem B-Willen und formeller Erklärung des B-Willens bestehen.
- VfGG § 17a Abs 1; VwGG § 24 Abs 3: Bei Abtretung einer an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH (gem Art 144 Abs 3 B-VG) fällt neben der Gebühr gem § 17a Abs 1 VfGG auch eine Gebühr
- Tir LAO § 7 (= BAO § 9): Fehlen Bescheide über die AbgAnsprüche gegen den Primärschuldner, sind im Haftungsverfahren gem § 7 Tir LAO (= § 9 BAO) entsprechende Feststellungen über Grund und Höhe des AbgAnspruches zu treffen
- WAO § 216 Abs 3: Eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen B (AussetzungsB) ist zurückzuweisen
- WAO § 216 Abs 3: Eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen B (AussetzungsB) ist zurückzuweisen