Die Wortfolge „für das restliche Kalenderjahr“ ist zuflussbezogen und nicht anspruchskausalbezogen zu verstehen
§ 3 Abs 2 EStG 1988
1. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 EStG 1988 bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen in Kauf genommen und nur sichergestellt, dass der StPfl nicht schlechter gestellt wird als unter der Annahme, dass die Steuerbefreiung bei ihm nicht zum Tragen käme. Verfassungsrechtliche Bedenken werden darin nicht gesehen.