§ 35 BAO
In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige liegt kein gemeinnütziger Zweck.
VwGH 20.07.1999, 99/13/0078
§ 35 BAO
In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige liegt kein gemeinnütziger Zweck.
VwGH 20.07.1999, 99/13/0078