§ 8 Abs 2 KStG 1988
Sachverhalt: Im Jahr 1993 fand bei der Bf, einer GmbH, eine abgbeh Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1991 statt. Ua wurde festgestellt, dass für Maschinenmieten an die E B- und die G BGesBR überhöhte Entgelte bezahlt worden seien und sich dadurch eine verdeckte Ausschüttung ergeben habe.