Hinweise auf Indexsteigerungen oder eine Kaufpreiserhöhung von Kfz durch die (ab 1992) eingeführte NoVA können bei der Prüfung der Angemessenheit bei PKW gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 dahingestellt bleiben. Eine höhere Einkommensklasse oder die gesellschaftliche Stellung eines Rechtsanwaltes vermögen an der Beurteilung der repräsentativen Mitveranlassung bei Anschaffungskosten von rd 470.000 S nichts zu ändern