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Für die Erfüllung des Tatbestandes des TP 9 lit b Z 3 GGG kommt es nur darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/386 Heft 17 v. 1.9.2000

die Unterlassung der konkreten Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch eines B belastet den B nur dann nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn aus dem Inhalt des B eindeutig, welche Vorschrift die Grundlage des erlassenen B gebildet hat

GGG: TP 9 lit b Z 3

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