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Sowohl die Wirkung des § 101 Abs 3 als auch des § 191 Abs 3 BAO kommen nur dann zum Tragen, wenn der B an eine gem § 81 BAO vertretungsbefugte Person gerichtet ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/381 Heft 16 v. 15.8.2000

bzw an diese zugestellt wird. Fehlt es daran, kommt auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung. Klarstellung zum Begriff der „außerordentlichen Einkünfte“ gem § 37 EStG 1972 gegenüber der Vorjudikatur

§ 81 BAO, § 101 Abs 3 BAO, § 191 Abs 3 BAO

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