dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn die Betriebsveräußerung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; nicht gerechtfertigt ist es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch- oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden; die AbgBeh ist bei einer nicht rechtzeitigen Antragstellung nach § 284 Abs 1 BAO nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen