die Ablehnung eines Rückzahlungsantrages mangels Bestehens eines AbgKto ist jedoch rechtswidrig; bei Einlagen einer USt-Voranmeldung hat die AbgBeh entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines B iSd § 21 Abs 3 UStG 1994 einzutreten
§ 21 Abs 1 und Abs 3 UStG 1994