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Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 EStG 1988 bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen in Kauf genommen; die Wortfolge „für das rest­liche Kalenderjahr“ ist zuflussbezogen und nicht anspruchskausalbezogen zu verstehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/368 Heft 16 v. 15.8.2000

§ 3 Abs 2 EStG 1988

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