Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 EStG 1988 bewusst unterschiedliche Steuerbelastungen in Kauf genommen; die Wortfolge „für das restliche Kalenderjahr“ ist zuflussbezogen und nicht anspruchskausalbezogen zu verstehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/368 Heft 16 v. 15.8.2000