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Haftung von Gf; es ist der Beh nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des angef B zur Befriedigung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/338 Heft 14 v. 15.7.2000

Einwendungen gegen die Richtigkeit der AbgFestsetzung sind in der Berufung gem § 248 BAO geltend zu machen

§ 9 Abs 1 BAO, § 80, § 248 BAO, § 21 Abs 1 UStG 1972

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