Eine mündlich erklärte letztwillige Zuwendung (Vermächtnis) von Sparbüchern kann durch die Anerkennung der Betroffenen saniert werden und ist daher als steuerfreies Vermächtnis anzusehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/334 Heft 14 v. 15.7.2000
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG, § 9 ErbStG, § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG