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Eine „abso­lute“ - also unabhängig von allfälligen Unterbrechungshandlungen eintretende - Verjährung der Einhebung (vgl § 238) kennt die BAO nicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/339 Heft 14 v. 15.7.2000

§ 209 Abs 3 BAO, § 236 Abs 1 BAO, § 238 Abs 2, BAO, § 294 Abs 1 lit b BAO

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