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Vorliegen von persönlicher und sachlicher Unbilligkeit; die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/340 Heft 14 v. 15.7.2000

§ 236 Abs 1 BAO

1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint daher die Beh die Unbilligkeit der AbgEinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

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