§ 21 Abs 1 BAO
§ 34 Abs 1 FinStrG
Sachverhalt: Der Bf war Gf und 99 % Gesellschafter der M-GmbH. Anlässlich einer für seinen einzelunternehmerischen Betrieb und den Betrieb der GmbH durchgeführten Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Räumlichkeiten am Standort in B habe die GmbH angemietet und zum überwiegenden Teil selbst benutzt. Ein geringer Teil der gemieteten Fläche sei vom Einzelunternehmen des Bf genutzt worden. Sämtliche Kosten (Mieter, Strom, Heizung, Versicherung) aber auch Personalkosten seien von der GmbH getragen und zum Teil an das Einzelunternehmen weiterverrechnet worden (Weiterverrechnung lt AbgErklärung: 1988: 1,194 Mio S, 1989: 1,64 Mio S, 1990: 1,74 Mio S). Nach Ansicht des Prüfers sei für die Kostenaufteilung ein Fremdvergleich anzustellen; daher seien die tatsächlich für das Einzelunternehmen angefallenen Kosten zu verrechnen (Weiterverrechnung lt Prüfer: 1988: 894.443 S, 1989: 1,164.759 S, 1990: 1,278.605 S).