§ 21 Abs 1 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
Sachverhalt: Die bf GmbH ist Komplementärin der G-KG. Mit dem angef B wurde sie zur Haftung für LSt herangezogen und wurden ihr Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben, weil sie ihren beiden Gf - sie sind zu 25 % an der Bf beteiligt und auch Kommanditisten der G-KG - die Nutzung je eines PKW (im Eigentum der G-KG) für private Fahrten überlassen habe. In der B-Begründung wird ausgeführt, im Zuge der LSt-Prüfung sei die Prüferin davon ausgegangen, dass die G-KG ihre beiden PKW der Bf zur Nutzung überlassen habe und dass die Bfin ihrerseits die PKW ihren Gf zur - auch privaten - Nutzung zur Verfügung gestellt habe, zumal keine schriftlichen Vereinbarungen über die Art der Nutzung existierten. Die Bf habe im Berufungsverfahren behauptet, sie habe ihren Gf die private Nutzung der PKW nicht gestattet. Einen Nachweis für diese - im Hinblick auf die leitende Stellung der Gf unübliche - Tatsache habe sie nicht erbracht.