Art 140 Abs 7 B-VG
Sachverhalt: Die Bf bekämpft einen B, mit dem die bel Beh in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den B eines FA aufgehoben und dabei zum Ausdruck gebracht hat, dass betreffend ein aufschiebend bedingtes Anschaffungsgeschäft in der Steuerbemessungsgrundlage (über den vom FA berücksichtigten Baukaufpreis hinaus) auch eine übernommene Haftung einzubeziehen sei.