§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Nach st Jud ist ein Erwerbsvorgang iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte.
§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Nach st Jud ist ein Erwerbsvorgang iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte.