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Bemessungsgrundlage bei selbstimportiertem Fahrzeug

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/285 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 5 Abs 2 NoVAG

Sachverhalt: Der Bf erwarb in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von umgerechnet 592.200 S, führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. 5. 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an. Er hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gem § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe (im Folgenden NoVA) wie folgt berechnet:

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