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§ 948 ABGB setzt eine Straftat iSd der in dieser Gesetzesstelle genannten Art voraus.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/278 Heft 12 v. 15.6.2000

Bei Begünstigungs- und Befreiungstatbeständen (was auch für den Erstattungstatbestand gem § 33 ErbStG zu gelten hat) obliegt der Partei eine besondere Behauptungslast

§ 33 lit a ErbStG, § 948 ABGB

1. Gem § 33 lit a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn die Schenkung widerrufen wurde. Eine Schenkung kann wegen groben Undanks gem § 948 ABGB widerrufen werden. § 948 ABGB setzt eine Straftat iSd in dieser Gesetzesstelle genannten Art voraus.

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