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Voraussetzungen für das Vorliegen einer freigiebigen Zuwendung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/277 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG

Sachverhalt: Dem Bf wurde für die von ihm an B gegebenen Geldzuwendungen von insgesamt 529.737 S Schenkungssteuer iHv 105.646 S vorgeschrieben. In der Berufung brachte der Bf vor, es habe keine Schenkung stattgefunden, jede „andere Zuwendungsart“ sei für die AbgBeh „irrelevant“.

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