Bei Begünstigungs- und Befreiungstatbeständen (was auch für den Erstattungstatbestand gem § 33 ErbStG zu gelten hat) obliegt der Partei eine besondere Behauptungslast
§ 33 lit a ErbStG, § 948 ABGB
1. Gem § 33 lit a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn die Schenkung widerrufen wurde. Eine Schenkung kann wegen groben Undanks gem § 948 ABGB widerrufen werden. § 948 ABGB setzt eine Straftat iSd in dieser Gesetzesstelle genannten Art voraus.