§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Sachverhalt: Dem Bf wurde für die von ihm an B gegebenen Geldzuwendungen von insgesamt 529.737 S Schenkungssteuer iHv 105.646 S vorgeschrieben. In der Berufung brachte der Bf vor, es habe keine Schenkung stattgefunden, jede „andere Zuwendungsart“ sei für die AbgBeh „irrelevant“.