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Neben Mitgliedsbeitrag zu entrichtende „Baukostenzuschüsse“ für Eintritt in eine Winzergenossenschaft sind keine umsatzsteuerbaren Entgelte, wenn die Rechte des Mitgliedes durch sie nicht erweitert werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/274 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Sachverhalt: Die Bf ist eine Winzergenossenschaft. Gem § 9 der Satzung hat jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Ein Geschäftsanteil beträgt 2.000 S.

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