§ 6 Z 9 lit a, § 24 EStG 1988
§ 6 Abs 2 GewStG
Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B setzte die bel Beh die GewSt betreffend die Jahre 1989 bis 1992 ohne die vom Bf in seinen Steuererklärungen beantragten GewSt-Fehlbeträge einer namentlich genannten KG fest. Die bel Beh ging davon aus, dass der Bf neben seiner Beteiligung an einer KG ein Transportunternehmen als Einzelunternehmer betrieben habe. In seinen GewSt-Erklärungen für die Jahre 1989 bis 1992 habe er die Berücksichtigung der Fehlbeträge aus der KG beantragt. Über Vorhalt habe der Bf dem FA mitgeteilt, dass ein schriftlicher Übergabs- bzw Einbringungsvertrag nicht vorliege, jedoch der Sachverhalt einer Übernahme der GewSt-Fehlbeträge der KG „aus der Buchhaltung ersichtlich“ sei.