Die das GerichtsgebührenG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Entspricht eine Berufung den für sie geltenden Formvorschriften nicht und wird sie zur Verbesserung zurückgestellt,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/211 Heft 10 v. 15.5.2000
tritt Gebührenpflicht schon wegen der Bestimmung des § 3 Abs 2 GGG ein