Bei Zurückbehaltung einer Liegenschaft reicht es für die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird. Die Haftung nach § 14 Abs 1 BAO hat die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes zur Voraussetzung. Anforderungen an eine Bescheidbegründung gem § 93 Abs 3 lit a BAO